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   FG Rheinland-Pfalz, 07.03.2006 - 6 K 1786/03   

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FG Rheinland-Pfalz, 07.03.2006 - 6 K 1786/03 (https://dejure.org/2006,17805)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 07.03.2006 - 6 K 1786/03 (https://dejure.org/2006,17805)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 07. März 2006 - 6 K 1786/03 (https://dejure.org/2006,17805)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 § 12 Nr. 1
    Anteilige Anerkennung einer teilweise einkunftsbezogenen Reise

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Anteilige Anerkennung einer teilweise einkunftsbezogenen Reise

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Teilweise Anerkennung der Flugkosten bei einer einkunftsbezogenen Auslandsreise; Private Mitveranlassung einer Reise

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2006, 879
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 18.05.2005 - VIII R 43/03

    Reiseaufwendungen - private und einkünftebezogene Veranlassung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 07.03.2006 - 6 K 1786/03
    Für die Beurteilung, inwieweit die Reisen durch die Erzielung von Vermietungseinkünften veranlasst sind, sind diese Vorgänge - soweit ausschließlich einkunftsbezogen - gleichwohl einzubeziehen (Urteil des BFH vom 18.05.2005 - VIII R 43/03, BFH/NV 2005, 2174 ).

    Nach dem Urteil des BFH vom 18.05.2005 - VIII R 43/03 sind Reisen, denen ein unmittelbar einkünftebezogener Anlass zugrunde liegt, in der Regel ausschließlich der Einkunftssphäre zuzuordnen.

    Liegen Anhaltspunkte für eine nicht nur untergeordnete private Mitveranlassung der Reise vor, so können die Reisekosten nach dem Urteil des BFH vom 18.05.2005 - VIII R 43/03 nur dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn auf Grund anderer Indizien fest steht, dass die Reise nahezu ausschließlich aus einkünftebezogenen Gründen unternommen wurde.

    Der BFH hat in seinem Urteil vom 18.05.2005 - VIII R 43/03 die bisherigen Grundsätze bestätigt, dass - wenn sich an eine beruflich veranlasste Reise ein Urlaubsaufenthalt anschließt - die An- und Rückreisekosten insgesamt nicht abziehbar sind.

    Die Flugkosten sind nach dem Urteil des BFH vom 18.05.2005 - VIII R 43/03 insgesamt nicht abzugsfähig; der teilweisen Berücksichtigung der übrigen Aufwendungen steht das Urteil dagegen nicht entgegen.

  • BFH, 20.07.2006 - VI R 94/01

    Aufteilung der Aufwendungen für die Hinreise und Rückreise bei gemischt

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 07.03.2006 - 6 K 1786/03
    Er rege das Ruhen des Verfahrens bis zum Abschluss des dagegen anhängigen Revisionsverfahrens (Aktenzeichen VI R 94/01) an.

    Dem Ruhen des Verfahrens bis zum Abschluss des unter dem Aktenzeichen VI R 94/01 anhängigen Revisionsverfahrens werde daher nicht zugestimmt.

    Dem hat das FG Köln in seinem Urteil vom 21.06.2001 - 10 K 6288/96 (Revision VI R 94/01) widersprochen für den Fall, dass bei einer gemischt veranlassten Reise die berufliche Veranlassung überwiegt.

    Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung und im Hinblick auf die zu der streitigen Rechtsfrage anhängigen Revisionsverfahren VI R 94/01 und IV R 52/05 zugelassen.

  • FG Köln, 21.06.2001 - 10 K 6288/96

    Keine Geltung des Aufteilungsverbots (§ 12 Nr. 1 S. 2 EStG ) für Reisekosten

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 07.03.2006 - 6 K 1786/03
    Das FG Köln habe in einem vergleichbaren Fall die Aufteilung der Reisekosten zugelassen (Urteil vom 21.06.2001 - 10 K 6288/96).

    Dem hat das FG Köln in seinem Urteil vom 21.06.2001 - 10 K 6288/96 (Revision VI R 94/01) widersprochen für den Fall, dass bei einer gemischt veranlassten Reise die berufliche Veranlassung überwiegt.

  • BFH, 07.04.2010 - I R 34/06

    Ordnungsgemäße Revisionsbegründung

    Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) hat der Klage mit seinem Urteil vom 7. März 2006  6 K 1786/03 (abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 879) teilweise stattgegeben.
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